Das neue Verpackungsgesetz

Was sind die Ziele des neuen Verpackungsgesetzes? Welche Neuerungen müssen beachtet werden und vor allem: Wie wirkt sich das Verpackungsgesetz auf den Werbemittelhandel aus? MAGNA sweets klärt auf.

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist am 01.01.2019 in Kraft getreten. Es hat die bis zum 31.12.2018 geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) vollumfänglich abgelöst.

In erster Linie soll das Verpackungsgesetz das Recycling stärken – in Zeiten des Klimawandels sicherlich ein Anliegen mit großem Mehrwert. Der Umweltschutz soll gestärkt werden und die Kreislaufwirtschaft vorangetrieben. Ein wichtiger Ansatz, den wir gerne unterstützen möchten.

Das Verpackungsgesetz bringt aber auch weitreichende Änderungen mit sich. Die Pflicht zur Lizenzierung liegt nun beim Erstinverkehrbringer, dieser gilt nach der gesetzlichen Definition als „Hersteller“. Das Gesetz definiert als Hersteller nicht (anders als im sonst üblichen Sprachgebrauch) den Produzenten von befüllten Verpackungen, sondern knüpft vielmehr daran an, wer Verpackungen erstmalig in Verkehr bringt. Neu ist, dass Erstinverkehrbringer jetzt verpflichtet sind, sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren und dort Datenmeldungen zu den pro Jahr in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen abzugeben. Zudem müssen die Entsorgungskosten im dualen System übernommen werden.


Wer also hierzu gehört und gegen das Verpackungsgesetz verstößt, kann mit einem hohen Bußgeld bedacht werden.

Damit es erst gar nicht so weit kommt, haben wir uns über die neuesten Entwicklungen informiert und möchten unseren Kunden entsprechende passende Lösungen anbieten.

Die Neuerungen aufgrund der geänderten Abwicklung würden einen extrem hohen Arbeits- und auch Kostenaufwand für uns und unsere Geschäftspartner ergeben, weil eben die Kunden unserer Werbemittelhändler letztendlich die Meldung an das Duale System machen müssten. Darüber hinaus wäre dieser ganze Aufwand sicherlich keine große Motivation für Werbemittelaufträge, Kunden könnten abspringen.

Da wir dies natürlich vermeiden möchten, haben wir uns dafür engagiert, dass wir als Hersteller in Form der Registrierungsnummer auf der Verpackung genannt werden und die Kosten an das duale System für alle weiteren Teilnehmer abführen. Genau wie das bisher auch der Fall war. Wir übernehmen also weiterhin die Registrierung im Verpackungsregister und die anfallenden Kosten.
Dies ist nun final von der zentralen Stelle abgesegnet, so dass unsere Produkte zukünftig wie folgt gekennzeichnet werden:


Beispiel:
Hergestellt von: LUCID REG.-Nr. 1234567891011
Für Firma XY …..


Ab sofort werden nun alle neuen Druckunterlagen künftig entsprechend erstellt. Dies gilt für alle Produkte, mit Ausnahme der Dosen. Hier prüfen wir aktuell noch die Umsetzung und können schon bald nähere Informationen liefern.


Weitere Ausnahmen gelten für Lohnpack- und Lohndruckaufträge. Hier ist immer der Kunde der Erstinverkehrbringer. Ebenso müssen Exportaufträge gesondert behandelt werden, wo die länderspezifischen Bedingungen gelten.


Sie sind sich unsicher oder haben Fragen? Wenden Sie sich gerne an unser Mitglied der Geschäftsleitung, Mario Siebig.


Wichtiger Hinweis:
Mit diesen Informationen hoffen wir, etwas mehr Klarheit im Umgang mit dem neuen Verpackungsgesetz gebracht zu haben. Dennoch bitten wir zu beachten, dass die hier gegebenen Ausführungen zum neuen Verpackungsgesetz keine Rechtsberatung darstellen und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Auch wenn die folgenden Hinweise mit Sorgfalt erstellt wurden, übernehmen wir keinerlei Haftung für deren Inhalt und Richtigkeit, zumal bei Redaktionsschluss einige Umsetzungs- und Ausführungsrichtlinien noch nicht vollständig vorlagen. Wenden Sie sich im Zweifel daher bitte an Ihre Anwaltskanzlei, die Sie
individuell zu diesem Thema beraten wird. (Stand Oktober 2019)